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   BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17   

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BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17 (https://dejure.org/2018,38094)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2018 - 1 C 24.17 (https://dejure.org/2018,38094)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 (https://dejure.org/2018,38094)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Kasachen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • rewis.io

    Erteilung Aufnahmebescheid; kein Wiederaufgreifensanspruch des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ohne Vorbringen durchgreifender Wiederaufnahmegründe; Durchbrechung der Bestandskraft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
    Anspruch eines Kasachen auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz ( BVFG )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur bei Änderungen zu allen Ablehnungsgründen

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 27).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

    Sie orientierte sich hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern der Sache nach an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und konnte sich auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478; BT-Drs. 12/3212 S. 23).

    Allein der Umstand, dass der ablehnende Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt für die Annahme seiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29).

  • BVerwG, 10.10.2018 - 1 C 26.17

    Aufenthaltnahme; Aufnahmebescheid; Ausreise; Bekenntnis; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Nachdem der erste Aufnahmeantrag des Klägers im Jahr 2001 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - Rn. 16).

    a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - Rn. 18 und vom 8. Mai 2002 - 7 C 17.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 92).

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).

  • VG Köln, 10.07.2018 - 7 K 9402/16
    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Diese erstreckt sich auf den ausschlaggebenden Ablehnungsgrund (vgl. auch Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 535), der nicht mit der Ablehnung als solcher gleichzusetzen ist (zutreffend VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 37).

    § 51 Abs. 1 VwVfG macht die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts gerade davon abhängig, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 51 Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

    Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an den den Bescheid tragenden Grund (bzw. die tragenden Gründe) anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - Rn. 22 und - 1 C 25.17 - Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an den den Bescheid tragenden Grund (bzw. die tragenden Gründe) anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - Rn. 22 und - 1 C 25.17 - Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

    Abgesehen davon erfüllte der Kläger - anders als die Kläger der mit Urteilen vom gleichen Tag entschiedenen Verfahren BVerwG 1 C 23.17 und BVerwG 1 C 25.17 - die weiteren Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit (Sprache, Bekenntnis) ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nach der früheren, ihm ungünstigeren Rechtslage.

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 25.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Es entspricht gerade der Funktion der Bestandskraft und bewirkt ungeachtet der bei der Begründung des Erstbescheides möglichen Zufälligkeiten der Heranziehung rechtlich je tragender Gründe keine Willkür, für die Wiederaufgreifensprüfung an den den Bescheid tragenden Grund (bzw. die tragenden Gründe) anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - Rn. 22 und - 1 C 25.17 - Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2018 - 7 K 9402/16 - juris Rn. 35).

    Abgesehen davon erfüllte der Kläger - anders als die Kläger der mit Urteilen vom gleichen Tag entschiedenen Verfahren BVerwG 1 C 23.17 und BVerwG 1 C 25.17 - die weiteren Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit (Sprache, Bekenntnis) ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nach der früheren, ihm ungünstigeren Rechtslage.

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 Rn. 13, vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 Aufenthaltsgesetz Nr. 5, vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 und vom 10. Oktober 2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 31).
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Bei klageabweisenden Urteilen ist der aus der Urteilsbegründung zu ermittelnde ausschlaggebende Abweisungsgrund aber gerade Teil dieses Entscheidungssatzes (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204 ).
  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 24.17
    Eine solche ergibt sich - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - auch nicht konkludent aus dem sinngemäßen Vorbringen, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) auf die Großeltern abgestellt werden.
  • BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 17.01

    Widerspruchsbescheid; Rücknahme; Ausgangsbehörde; Ermessen.

  • BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens -

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 43.16

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; Ausgleich systembedingter Nachteile;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - 11 A 1531/19
    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 21, und - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 18, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204 (3205), der allerdings für den Fall der Klageabweisung die Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten, nicht aber - wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den "ausschlaggebenden Ablehnungsgrund" - das Nichtbestehen eines einzelnen Anspruchselements als den die Rechtskraft bestimmenden "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" bezeichnet hat; so wohl auch betreffend die Reichweite eines klageabweisenden rechtskräftigen Verpflichtungsurteils: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20 ff., m. w. N., wonach ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung enthält, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht und diese Feststellung, also betreffend das Nichtbestehen des Anspruchs und nicht das Nichtbestehen einzelner Anspruchselemente, von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst ist; ferner BVerwG, Beschluss vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, juris, Rn. 14, wonach sich die Rechtskraft eines Urteils u. a. nicht auf "einzelne Tatbestandsmerkmale" erstrecken soll, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen seien.

    An einer solchen Änderung in Bezug auf den im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen jeweils vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - und - 1 C 24.17 - für die rechtskräftige Abweisung einer Verpflichtungsklage "ausschlaggebenden Abweisungsgrund" fehlt es hier.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 23, und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 (480) = juris, Rn. 30.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2017 - 11 A 2411/16 - (UA, S. 20) und - 11 A 2083/16 - (UA, S. 20 f.); dagegen ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, BVerwGE 163, 370 (373) = juris, Rn. 22, und - 1 C 24.17 -, juris, Rn. 19.

  • BVerwG, 20.04.2023 - 1 C 4.22

    Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen

    Eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage liegt bei der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts nur vor, wenn sie sich gerade auf den im früheren Verfahren ausschlaggebenden Ablehnungsgrund bezieht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 24.17 - juris Rn. 16 ff.).
  • VG Köln, 11.04.2023 - 7 K 1309/19
    Nicht ausreichend ist eine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die Entscheidung nicht (allein) ausschlaggebend waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 24.17, juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 24.17, juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2022, 11 A 1318/19, juris, Rn. 27.

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